Aufenthaltsbewilligung B: Erteilung und Verlängerung
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Arbeitgeber und Privatpersonen
Diese fünf Dienstleistungen sind nicht Unternehmen vorbehalten. Ein Arbeitgeber kann sie uns für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter und deren Familie anvertrauen, eine Privatperson für sich und ihre Angehörigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dieselben.
Fünf Dienstleistungen
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Richtwerte, exklusive Mehrwertsteuer (Schweizer Normalsatz von 8,1 % seit dem 1. Januar 2024). Sie werden vor jeder Beauftragung schriftlich bestätigt, auf der Grundlage des konkreten Dossiers. Bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt die Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als im Ausland erbracht: Die Rechnung wird ohne Mehrwertsteuer gestellt. Bei einer Privatperson mit Wohnsitz im Ausland wird die mehrwertsteuerliche Behandlung in der Offerte festgehalten.
Für wen
Die Seite, die für Sie gedacht ist
Die Eckpunkte des Gesetzes
Eckpunkte des AIG und der VZAE.
| Kriterium | Aufenthaltsbewilligung B | Niederlassungsbewilligung C, ordentlich | Niederlassungsbewilligung C, vorzeitig |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage Art. 33 und 34 AIG | Art. 33 AIG | Art. 34 Abs. 2 AIG | Art. 34 Abs. 4 AIG |
| Dauer | Befristet, verlängerbar | Unbefristet | Unbefristet |
| Vorheriger Aufenthalt | Keiner | Zehn Jahre, davon die letzten fünf ununterbrochen mit Aufenthaltsbewilligung B | Fünf Jahre ununterbrochen mit Aufenthaltsbewilligung B |
| Landessprache des Wohnorts Art. 60 und 62 VZAE | Wird bei der Integration berücksichtigt (Art. 33 Abs. 4 AIG) | A2 mündlich, A1 schriftlich | B1 mündlich, A1 schriftlich |
| Familiennachzug Art. 43 und 44 AIG | Kann-Bestimmung (Art. 44 AIG) | Anspruch (Art. 43 AIG) | Anspruch (Art. 43 AIG) |
Was sich von Kanton zu Kanton ändert
Die Gesuche werden bei der Migrationsbehörde des Wohnkantons eingereicht. Formulare, verlangte Unterlagen, Gebühren und Bearbeitungsfristen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton: Wir prüfen sie für Ihren Kanton, wenn wir das Dossier zusammenstellen.
Grenzen des Mandats
Der erste Schritt
Einige Angaben genügen, um zu wissen, welche Dienstleistung passt und welche Pauschale gilt.
Der Entscheid liegt bei den kantonalen und eidgenössischen Behörden.