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Das Verfahren verstehen

Vom Gesuch bis zur Bewilligung, ohne Unklarheiten

Jede Arbeitsbewilligung durchläuft denselben Weg: Der Arbeitgeber reicht das Gesuch ein, der Kanton prüft es, der Bund stimmt zu, sofern dies erforderlich ist. Hier erfahren Sie, wer wann handelt.

Die sieben Schritte

Wer wann handelt

Wer es eilig hat, merkt sich oft nur einen Punkt: die Bewilligung. Tatsächlich wechseln sich drei Beteiligte ab: Sie, wir und die Behörden.

  1. 1

    Sie

    Sie bestimmen den Bedarf und die Kandidatin oder den Kandidaten

    Die Stelle ist definiert, das gesuchte Profil ist klar und eine Kandidatin oder ein Kandidat zeichnet sich ab. Dies ist der Ausgangspunkt jedes Verfahrens.
  2. 2

    Wir

    Machbarkeitsanalyse

    Wir prüfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stelle und die Kandidatin oder den Kandidaten und zeigen Ihnen offen die Stärken und Schwächen des Dossiers auf.
  3. 3

    Sie und wir

    Zusammenstellung des Dossiers

    Wir tragen die Unterlagen zusammen, insbesondere die Nachweise der Stellensuche auf dem schweizerischen sowie dem EU/EFTA-Arbeitsmarkt. Gemäss Artikel 21 AIG muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die gesuchten Arbeitskräfte weder auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt noch auf dem Arbeitsmarkt der EU/EFTA-Mitgliedstaaten rekrutiert werden können.

    Art. 21 AIG

  4. 4

    Wir

    Einreichung bei der kantonalen Behörde

    Das vollständige Dossier wird bei der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Behörde des Kantons eingereicht, in dem sich die Stelle befindet.
  5. 5

    Die kantonale Behörde

    Der Kanton prüft und entscheidet

    Der Kanton entscheidet über das Gesuch anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und der Lage auf dem lokalen Arbeitsmarkt.
  6. 6

    Das SEM

    Eidgenössische Zustimmung, sofern erforderlich

    Bei bestimmten Kategorien von Arbeitskräften und bestimmten Arten von Gesuchen unterliegt der kantonale Vorentscheid der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Ist diese Zustimmung erforderlich, prüft das SEM die Zulassungsvoraussetzungen selbst, bevor es seinen Entscheid fällt.

    Art. 99 AIG und Art. 85 VZAE

  7. 7

    Die zuständige kantonale Migrationsbehörde

    Ausstellung des Ausländerausweises

    Sobald die Arbeitsbewilligung erteilt ist, stellt die zuständige kantonale Migrationsbehörde den Ausländerausweis aus, der es der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen.
Wer wann handelt

Sie

1

Wir

2 3 4

Die kantonale Behörde

5 7

Das SEM

6
  1. 1. Sie bestimmen den Bedarf und die Kandidatin oder den Kandidaten
  2. 2. Machbarkeitsanalyse
  3. 3. Zusammenstellung des Dossiers
  4. 4. Einreichung bei der kantonalen Behörde
  5. 5. Der Kanton prüft und entscheidet
  6. 6. Eidgenössische Zustimmung, sofern erforderlich
  7. 7. Ausstellung des Ausländerausweises

Die Dauer

Eine Dauer, die vom Dossier und nicht von einer Tabelle abhängt

Kein seriöses Beratungsunternehmen kann eine Zahl von Tagen oder Wochen nennen, die für alle Kantone und alle Dossiers gilt.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Kanton und von der Komplexität des Dossiers ab. Die eidgenössische Zustimmungsphase kommt hinzu, sofern sie erforderlich ist. Wir veröffentlichen dazu keine Zahlen, auch nicht als Richtwert: Eine angekündigte Frist, die nicht eingehalten wird, schadet Ihrer Planung ebenso wie unserer Glaubwürdigkeit.

Die Höchstzahlen 2026

Das Hindernis ist nicht das Kontingent, sondern das Dossier

8500

Bewilligungen für 2026

Eidgenössische Höchstzahl für qualifizierte Drittstaatsangehörige.

Bundesrat, Entscheid vom 19. November 2025

4500

Aufenthaltsbewilligungen

Aufenthaltsbewilligungen B für die ganze Schweiz im Jahr 2026.

Kanton Waadt, DGEM

4000

Kurzaufenthaltsbewilligungen

Kurzaufenthaltsbewilligungen L für die ganze Schweiz im Jahr 2026.

Kanton Waadt, DGEM

Aufteilung der eidgenössischen Höchstzahl 2026
Aufenthaltsbewilligungen B 4500
Kurzaufenthaltsbewilligungen L 4000

Eidgenössische Höchstzahl für qualifizierte Drittstaatsangehörige, 2026. 8500

Ausschöpfungsgrad Ende September 2025

Rund 52 % der Kontingente für Drittstaatsangehörige, L und B zusammengenommen, Quelle: Bundesrat, Medienmitteilung vom 19. November 2025.

Ende September 2025 hatten die Kantone rund 52 % der Kontingente für Drittstaatsangehörige ausgeschöpft, Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B zusammengenommen. Meistens ist daher nicht das Kontingent der Grund, weshalb ein Gesuch scheitert, sondern die Zulassungsvoraussetzungen und die Qualität des eingereichten Dossiers.

Quelle: Bundesrat, Medienmitteilung vom 19. November 2025.

Ein häufig verwechselter Punkt

Die Stellenmeldepflicht ist nicht der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte

Zwei unterschiedliche Mechanismen kommen bei derselben Rekrutierung zusammen, und viele Arbeitgeber verwechseln sie.

In Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 5 % muss der Arbeitgeber offene Stellen vor jeder anderen Veröffentlichung der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Während fünf Arbeitstagen gilt eine beschränkte Publikationsfrist. Anschliessend lädt der Arbeitgeber die Kandidatinnen und Kandidaten mit passendem Profil ein und teilt die Ergebnisse mit.

Diese Pflicht unterscheidet sich vom Vorrang der inländischen Arbeitskräfte nach Art. 21 AIG. Danach ist nachzuweisen, dass weder eine Arbeitskraft in der Schweiz noch eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Staates mit Freizügigkeitsabkommen für die Stelle gefunden werden konnte. Beide Verfahren überschneiden sich, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und hinterlassen unterschiedliche Nachweise im Dossier.

Wenn das Gesuch abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist keine Sackgasse, aber wir führen keine Gerichtsverfahren

Der Entscheid liegt stets bei den Behörden. Hier erfahren Sie, was wir bei einem negativen Entscheid tun und was ausserhalb unseres Mandats liegt.

Was wir tun

  • Analyse der von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe
  • Beurteilung eines neuen Gesuchs, wenn sich die Voraussetzungen des Dossiers geändert haben
  • Vermittlung an eine Anwaltskanzlei, wenn eine Beschwerde vor den Gerichtsbehörden erwogen wird

Was wir nicht tun

  • Einreichung einer Beschwerde bei den Gerichtsbehörden: Dieser Schritt gehört in den Tätigkeitsbereich einer Anwaltskanzlei
  • Zusage eines anderen Ergebnisses bei einem neuen Gesuch

Der erste Schritt

Beginnen Sie mit der Machbarkeitsanalyse

Bevor Sie das vollständige Verfahren einleiten, prüft die Machbarkeitsanalyse Ihre Stelle, Ihre Kandidatin oder Ihren Kandidaten und Ihren Kanton und zeigt Ihnen offen auf, wo Sie stehen.

Der Entscheid über die Bewilligung liegt bei den kantonalen und eidgenössischen Behörden. Wir bereiten das Dossier vor und vertreten es, wir garantieren seinen Ausgang nicht.