Swiss Work Permit Partners
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Übersetzung dient der Information; massgebend ist die französische Fassung.
- Dienstleister
- Scheidegger Webpublishing, im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Einzelunternehmung, UID CHE-148.858.068, MWST CHE-148.858.068 MWST, Mülinenstrasse 13, 3006 Bern
- Marke
- Swiss Work Permit Partners (swissworkpermitpartners.ch)
- Kontakt
- Mülinenstrasse 13, 3006 Bern · [email protected]
- Version
- v1.1, ersetzt die v1.0 vom 15.10.2026
- Inkrafttreten
- 30.10.2026
Präambel
Der Dienstleister begleitet in der Schweiz niedergelassene oder sich niederlassende Arbeitgeber bei der Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbstätigkeit für Mitarbeiter, die Staatsangehörige von Staaten sind, die weder Mitglied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation sind. Er analysiert die Machbarkeit einer Anstellung, erstellt und reicht das Gesuch ein, begleitet das Verwaltungsverfahren und bietet ein Jahresabonnement sowie Leistungen nach Stundenaufwand an (HR-Unterstützung, punktuelle Auskünfte).
Er begleitet ausserdem Arbeitgeber, für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter und deren Familie, und Privatpersonen, für sich selbst und ihre Angehörigen, bei den Dienstleistungen „Bewilligungen und Familie“: Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B, ordentliche Niederlassungsbewilligung C, vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug und Aufenthaltsbewilligung zur Heirat.
Status. Der Dienstleister ist keine Anwaltskanzlei und tritt nicht als Prozessvertreter auf. Er berät den Kunden zum Bewilligungsverfahren und begleitet ihn dabei; er vertritt ihn gegenüber den Behörden nur in nicht streitigen Verwaltungsverfahren erster Instanz und im Rahmen von Artikel 13. Er betreibt weder Arbeitsvermittlung noch Personalverleih im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG): Der Arbeitgeber wählt die einzustellende Person selbst aus.
Der Titel I gilt für jede Bestellung. Die Titel II bis IV regeln die Machbarkeitsanalyse, das vollständige Verfahren bzw. das Jahresabonnement; der Titel IIIbis regelt die Dienstleistungen „Bewilligungen und Familie“; die Leistungen nach Stundenaufwand richten sich nach Titel I und Artikel 17.
Der Dienst richtet sich an Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln (Unternehmen, Vereine, Sportclubs und andere Arbeitgeber), und, für die Dienstleistungen „Bewilligungen und Familie“, an Privatpersonen. Artikel 10a regelt die Punkte, die den Privatkunden betreffen.
TITEL I Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1. Parteien, Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Identifikation. Der Dienstleister ist am Anfang dieser Bedingungen identifiziert. Der Kunde, Arbeitgeber oder Privatperson, ist in der Bestellbestätigung oder in der von ihm angenommenen Offerte identifiziert. Die Bestimmungen, die den Arbeitgeber betreffen, gelten für den Kunden, der in dieser Eigenschaft handelt.
1.2 Betroffene Personen. Der Mitarbeiter oder Bewerber, für den die Bewilligung beantragt wird (der Mitarbeiter), sowie die von einem Gesuch erfassten Familienangehörigen, Ehegatten oder Verlobten sind nicht Vertragspartei, es sei denn, sie schliessen den Vertrag selbst als Kunde ab.
1.3 Rangfolge. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: (1) die angenommene Offerte oder Bestellbestätigung; (2) diese Bedingungen; (3) das am Tag der Bestellung auf der Website veröffentlichte Preisverzeichnis und die dort veröffentlichten Leistungsbeschreibungen. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Dienstleister hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Eigenschaft des Kunden. Der Arbeitgeber erklärt, für die Zwecke seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu kontrahieren. Der Privatkunde kontrahiert für persönliche oder familiäre Zwecke; auf ihn findet Artikel 10a Anwendung.
Artikel 2. Vertragsabschluss
2.1 Anfrage. Die über ein Formular der Website eingereichte Analyse- oder Kontaktanfrage bindet den Kunden nicht.
2.2 Zustandekommen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Bestellbestätigung oder die Offerte des Dienstleisters schriftlich annimmt; darin sind die Leistung, ihr Preis, die voraussehbaren Kosten und die Version dieser Bedingungen angegeben. Eine ausdrückliche Bestätigungs-E-Mail genügt.
2.3 Ablehnung. Der Dienstleister kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen, namentlich wenn die Analyse ein offensichtlich aussichtsloses Gesuch oder eine Situation ergibt, die einen Rechtsanwalt erfordert.
2.4 Versionen. Es gilt die im angenommenen Dokument referenzierte Version. Unter der v1.0 abgeschlossene Verträge unterstehen weiterhin dieser.
Artikel 3. Definitionen
Behörden: die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden, das Staatssekretariat für Migration (SEM) und jede andere Behörde, die über die Bewilligung zu befinden hat.
Entscheid: der erstinstanzliche Entscheid der kantonalen Behörde und gegebenenfalls die Zustimmung des SEM.
Gebühren: die amtlichen Kosten, die von den Behörden, den Zivilstandsämtern und den schweizerischen Vertretungen im Ausland erhoben werden.
Artikel 4. Pflichten des Kunden
4.1 Angaben und Unterlagen. Der Kunde liefert rechtzeitig vollständige und zutreffende Angaben und die erforderlichen Unterlagen. Der Arbeitgeber informiert insbesondere über das Unternehmen, die Stelle, die Arbeits- und Lohnbedingungen und die durchgeführten Personalsuchen sowie über den Mitarbeiter. Der Privatkunde informiert über seinen Aufenthalt, seine familiäre Situation, seine Wohnung, seine Mittel und seine Sprachkenntnisse sowie über jene der vom Gesuch erfassten Personen.
4.2 Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber gewährleistet, dass die angebotenen Lohn- und Arbeitsbedingungen orts- und branchenüblich sind und eingehalten werden. Er allein haftet für die Einhaltung des Arbeitsrechts und der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen.
4.3 Richtigkeit. Der Kunde gewährleistet die Richtigkeit der Angaben und die Echtheit der eingereichten Unterlagen. Bei falschen Angaben kann der Dienstleister den Auftrag mit sofortiger Wirkung beenden; die bereits erbrachten Leistungen bleiben geschuldet.
4.4 Unterschriften und persönliche Schritte. Der Kunde und die betroffenen Personen unterzeichnen die Formulare und Erklärungen, die ihnen von den Behörden vorbehalten sind, und erledigen die Schritte, die ihre Anwesenheit erfordern (Erscheinen beim Zivilstandsamt, Erfassung biometrischer Daten, Befragungen, Sprachprüfungen).
4.5 Zahlung. Der Kunde bezahlt die geschuldeten Beträge zu den vereinbarten Fälligkeiten.
Artikel 5. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
5.1 Preise. Es gelten die Preise des am Tag der Bestellung veröffentlichten Preisverzeichnisses, wie sie in der Bestätigung oder in der Offerte übernommen sind: Machbarkeitsanalyse, CHF 350 pro Situation; vollständiges Verfahren, zwischen CHF 2'000 und CHF 5'000 je nach Komplexität, wobei der Betrag vor Beginn in der Offerte festgelegt wird; Jahresabonnement, auf Offerte; Leistungen nach Stundenaufwand, CHF 300 pro Stunde, abgerechnet im Viertelstundentakt. Dienstleistungen „Bewilligungen und Familie“, Pauschalen: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B, zwischen CHF 1'500 und CHF 3'000; Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung B, CHF 600; ordentliche Niederlassungsbewilligung C, CHF 1'200; vorzeitige Niederlassungsbewilligung C, CHF 1'800; Familiennachzug, zwischen CHF 1'500 und CHF 3'000; Aufenthaltsbewilligung zur Heirat, zwischen CHF 1'500 und CHF 2'500; der genaue Betrag wird in der Offerte festgelegt.
5.2 Fälligkeiten. Die Machbarkeitsanalyse ist bei schriftlicher Bestätigung der Bestellung, vor Arbeitsbeginn, zahlbar. Die übrigen Leistungen werden nach dem Zahlungsplan der Offerte in Rechnung gestellt; fehlt ein solcher, bei Abschluss der Leistung oder, bei Leistungen nach Stundenaufwand, monatlich. Die Rechnungen sind innert dreissig (30) Tagen per Überweisung zahlbar.
5.3 Nicht inbegriffene Kosten. Die Gebühren, die Kosten für Übersetzung, Legalisierung und Apostille, die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen und für Sprachprüfungen, die mit der Einreise des Mitarbeiters oder der Familienangehörigen verbundenen Kosten und alle übrigen Drittkosten sind nicht inbegriffen; sie sind in der Offerte aufgeführt und gehen zulasten des Kunden.
5.4 MWST. Die Preise sind in Schweizer Franken ohne MWST angegeben; die schweizerische MWST wird zum gesetzlichen Satz hinzugerechnet (8,1 % zum Zeitpunkt dieser Bedingungen). Für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber gilt die Leistung als an dessen Sitzort erbracht (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) und wird ohne schweizerische MWST in Rechnung gestellt. Für einen im Ausland wohnhaften Privatkunden wird die mehrwertsteuerliche Behandlung in der Offerte angegeben.
5.5 Verzug. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde mit Ablauf der Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Dienstleister kann einen Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangen (Art. 104 OR) und, nach schriftlicher Mahnung, die zehn (10) Tage ohne Wirkung geblieben ist, seine Arbeiten einstellen; die Folgen der Einstellung für das Verfahren gehen zulasten des Kunden.
Artikel 6. Art der Verpflichtungen
6.1 Sorgfaltspflicht. Der Dienstleister erbringt seine Leistungen mit Sorgfalt. Er gewährleistet weder die Erteilung der Bewilligung noch die Verfügbarkeit von Kontingenten noch die Dauer des Verfahrens. Der Entscheid obliegt ausschliesslich den Behörden.
6.2 Erfolgsunabhängige Honorare. Kein Honorar hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Die Honorare sind für die vereinbarte Leistung geschuldet, auch im Falle einer Ablehnung.
6.3 Rechtslage. Der Dienstleister haftet nicht für Änderungen der Gesetzgebung, der Kontingente oder der Verwaltungspraxis nach Vertragsabschluss.
Artikel 7. Geistiges Eigentum
Die Unterlagen des Kunden bleiben sein Eigentum. Die Analyseberichte und erstellten Dossiers werden ihm zu seinem Gebrauch übergeben. Die Methode, die Vorlagen und die internen Werkzeuge des Dienstleisters bleiben dessen ausschliessliches Eigentum und stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 6 UWG dar.
Artikel 8. Datenschutz
8.1 Rechtlicher Rahmen. Jede Partei beachtet das DSG. Die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung ist integrierender Bestandteil dieser Bedingungen.
8.2 Daten der betroffenen Personen. Die Auftragsausführung erfordert die Bearbeitung von Daten des Mitarbeiters oder des Privatkunden und der vom Gesuch erfassten Personen (Identität, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Werdegang, familiäre Situation und Zivilstand, Wohnung, Mittel, Sprachkenntnisse). Der Kunde gewährleistet, dass er diese Personen über die Bekanntgabe ihrer Daten an den Dienstleister und an die Behörden informiert hat. Der Dienstleister bearbeitet diese Daten nur zur Ausführung des Auftrags und gibt sie nur an die Behörden und an die erforderlichen Unterauftragnehmer weiter.
8.3 Hosting. Die Website und die Daten werden in der Schweiz gehostet (Infomaniak, Genf); die Website wird über Cloudflare ausgeliefert. Die über das Formular eingegangenen Nachrichten werden auf dem Server des Dienstleisters gespeichert und über eine den Marken des Dienstleisters gemeinsame Messaging-Infrastruktur bearbeitet. Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur in einen Staat mit angemessenem Datenschutzniveau oder unter den in Art. 16 DSG vorgesehenen Garantien.
8.4 Aufbewahrung. Die Buchhaltungsunterlagen werden zehn (10) Jahre aufbewahrt (Art. 958f OR). Die Dossierunterlagen werden zwölf (12) Monate nach Ende des Auftrags zurückgegeben oder gelöscht, sofern keine entgegenstehende gesetzliche Pflicht besteht.
Artikel 9. Haftung
9.1 Beschränkung. Die Haftung des Dienstleisters ist auf den direkten Schaden beschränkt und auf den Betrag begrenzt, der für die betreffende Leistung in den zwölf (12) Monaten vor dem schadenstiftenden Ereignis in Rechnung gestellt wurde. Der Dienstleister haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, verspäteten Stellenantritt, Rekrutierungskosten oder Reise- und Organisationskosten einer Hochzeit.
9.2 Zwingende Vorbehalte. Vorbehalten bleibt die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht (Art. 100 Abs. 1 OR). Die Haftung für Hilfspersonen ist in dem Umfang ausgeschlossen, den Art. 101 Abs. 2 und 3 OR zulässt.
Artikel 10. Beendigung des Auftrags
10.1 Kündigung. Jede Partei kann den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen (Art. 404 OR); die Partei, die dies zur Unzeit tut, hat den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Die erbrachten Leistungen und die aufgewendeten Kosten bleiben geschuldet; der Pauschalpreis ist im Verhältnis zur geleisteten Arbeit geschuldet.
10.2 Herausgabe. Bei Beendigung des Auftrags übergibt der Dienstleister dem Kunden das Dossier und die Unterlagen innert zehn (10) Arbeitstagen, vorbehältlich der Zahlung der fälligen Beträge.
Artikel 10a. Privatkunde
10a.1 Widerruf. Der Privatkunde kann den Auftrag jederzeit widerrufen (Art. 404 Abs. 1 OR), per einfacher E-Mail. Die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen und die aufgewendeten Kosten bleiben geschuldet, der Pauschalpreis im Verhältnis zur geleisteten Arbeit (Artikel 10.1).
10a.2 Zahlung. Die Zahlung erfolgt nach dem Zahlungsplan der angenommenen Offerte. Vor der Zahlung der in der Offerte gegebenenfalls vorgesehenen Anzahlung beginnt keine Arbeit.
10a.3 Kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Das schweizerische Recht sieht für Verträge, die im Fernabsatz geschlossen werden, namentlich per E-Mail oder über die Website, kein allgemeines Widerrufsrecht vor. Vorbehalten bleibt das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR, in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die diese Bestimmungen vorsehen.
10a.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht. Wird der Vertrag mit einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO geschlossen, bleiben die in dieser Bestimmung vorgesehenen Gerichtsstände vorbehalten, und der Konsument kann nicht im Voraus darauf verzichten (Art. 35 ZPO). Hat der Privatkunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bleiben die zwingenden Regeln des internationalen Privatrechts zum Schutz des Konsumenten vorbehalten, namentlich Art. 114 und 120 IPRG.
10a.5 Vertretung. Die Vertretung des Privatkunden und der betroffenen Personen vor den Behörden folgt den Grenzen von Artikel 13.
TITEL II Machbarkeitsanalyse
Artikel 11. Gegenstand und Preis
11.1 Gegenstand. Die Machbarkeitsanalyse bezieht sich auf eine bestimmte Situation (eine Stelle und ein Mitarbeiter, oder die Situation eines Privatkunden und seiner Familie). Sie prüft die anwendbaren Zulassungsvoraussetzungen, die Erfolgsaussichten des Gesuchs, die erforderlichen Unterlagen und das weitere Vorgehen und schliesst mit einer schriftlichen Empfehlung ab.
11.2 Anrechnung. Betraut der Kunde den Dienstleister anschliessend für dieselbe Situation mit dem vollständigen Verfahren oder einer Dienstleistung „Bewilligungen und Familie“, wird der Preis der Analyse vom Honorar dieser Leistung abgezogen.
11.3 Erworbener Preis. Ist die Analyse übergeben, bleibt ihr Preis geschuldet, auch wenn kein Verfahren folgt oder die Analyse zum Schluss kommt, dass keine Erfolgsaussichten bestehen.
TITEL III Vollständiges Verfahren
Artikel 12. Gegenstand
Das vollständige Verfahren umfasst die Erstellung des Dossiers, die Abfassung des Gesuchs und seiner Begründung, dessen Einreichung, die Korrespondenz mit den Behörden, die Bearbeitung ihrer Nachforderungen und die Begleitung bis zum Entscheid. Umfang und Preis werden in der Offerte festgelegt.
Artikel 13. Vertretung vor den Behörden
13.1 Umfang. Der Dienstleister kann den Kunden ausschliesslich in nicht streitigen Verwaltungsverfahren erster Instanz vor den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden und dem SEM vertreten, soweit das anwendbare Verfahrensrecht dies zulässt. Der Kunde erteilt ihm hierzu eine schriftliche, auf die Handlungen des Auftrags beschränkte Vollmacht, die mit dem Auftrag endet.
13.2 Fehlende Vertretungsbefugnis. Lässt eine Behörde die Vertretung durch den Dienstleister nicht zu, wird das Gesuch im Namen des Kunden oder der betroffenen Person eingereicht und von dieser unterzeichnet; der Dienstleister bereitet es vor und begleitet es.
13.3 Ausschlüsse. Vom Auftrag ausgeschlossen sind: Einsprachen und Beschwerden gegen einen Entscheid, jedes streitige Verfahren und jedes Verfahren vor einem Gericht sowie jedes neue Gesuch nach einer Ablehnung. Auf Verlangen des Kunden werden diese Leistungen einem Rechtsanwalt übertragen, den der Kunde selbst auswählt und beauftragt; der Dienstleister ist nicht Partei dieses Auftrags und haftet dafür nicht.
TITEL IIIbis Bewilligungen und Familie
Artikel 13a. Gegenstand
13a.1 Leistungen. Die Dienstleistungen „Bewilligungen und Familie“ umfassen, für das in der Offerte bezeichnete Gesuch: die Prüfung der anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen, die Unterlagenliste, die Abfassung des Gesuchs und seiner Begründung, dessen Einreichung bei der zuständigen kantonalen Behörde, die Bearbeitung der Nachforderungen und die Begleitung bis zum Entscheid. Artikel 13 findet Anwendung.
13a.2 Grenzen. Nicht inbegriffen sind, sofern in der Offerte nichts anderes vermerkt ist: das Vorbereitungsverfahren der Heirat vor dem Zivilstandsamt, das Sache der Verlobten bleibt; Visumverfahren vor den schweizerischen Vertretungen im Ausland; Sprachkurse und Sprachprüfungen; die Anerkennung von Diplomen.
13a.3 Gesetzliche Fristen. Der Kunde teilt dem Dienstleister die ihm bekannten Fristen unverzüglich mit (Ablauf einer Aufenthaltsbewilligung, Fristen des Familiennachzugs). Der Dienstleister haftet nicht für eine vor Vertragsabschluss abgelaufene Frist oder für eine Verspätung infolge verspäteter Einreichung von Unterlagen.
TITEL IV Jahresabonnement
Artikel 14. Gegenstand
Das Jahresabonnement umfasst die im Abonnementsvertrag festgelegte Anzahl Verfahren, den Zugang zur Arbeitgeber-Hotline und die internen Bearbeitungsfristen sowie eine vorrangige Behandlung der Anfragen des Arbeitgebers.
Artikel 15. Interne Fristen
Die im Abonnementsvertrag festgelegten internen Bearbeitungsfristen verpflichten den Dienstleister nur für die Vorgänge, die von ihm abhängen. Bei einer ihm zurechenbaren Überschreitung gewährt der Dienstleister die im Abonnementsvertrag vorgesehene Abhilfe, die unter Vorbehalt von grober Fahrlässigkeit oder Absicht ausschliesslich gilt. Die Bearbeitungsfristen der Behörden sind keine internen Fristen.
Artikel 16. Dauer und Preis
16.1 Dauer. Das Abonnement wird für eine Dauer von zwölf (12) Monaten ab Abschluss geschlossen. Es verlängert sich nicht stillschweigend; der Dienstleister schlägt die Verlängerung vor Ablauf vor, und der Arbeitgeber nimmt sie schriftlich an.
16.2 Preis. Der Jahrespreis wird im Abonnementsvertrag festgelegt und im Voraus in Rechnung gestellt, sofern kein abweichender Zahlungsplan besteht. Die bei Ablauf nicht genutzten Verfahren werden weder übertragen noch zurückerstattet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
16.3 Vorzeitige Beendigung. Artikel 10.1 bleibt vorbehalten. Bei Widerruf durch den Arbeitgeber ist der Jahrespreis im Verhältnis zur verstrichenen Dauer geschuldet, zuzüglich des nach dem Stundentarif berechneten Preises der Verfahren und Leistungen, die über diesen Anteil hinaus bereits erbracht wurden.
TITEL V Leistungen nach Stundenaufwand und Schlussbestimmungen
Artikel 17. Leistungen nach Stundenaufwand
Die HR-Unterstützung, die punktuellen Hotline-Auskünfte ausserhalb des Abonnements und die punktuellen Gutachten werden zum veröffentlichten Stundentarif in Rechnung gestellt, pro angebrochene Viertelstunde. Für jeden Einsatz, dessen voraussehbarer Zeitaufwand zwei (2) Stunden übersteigt, teilt der Dienstleister vorgängig eine Schätzung mit.
Artikel 18. Vertraulichkeit
Jede Partei behandelt die nicht öffentlichen Informationen der anderen vertraulich und verwendet sie nur zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht zwei (2) Jahre nach Vertragsende fort, für die Daten des Mitarbeiters und der betroffenen Personen ohne zeitliche Begrenzung. Ausgenommen sind Informationen, deren Offenlegung durch Gesetz oder durch eine Behörde verlangt wird.
Artikel 19. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Pflichtverletzung, die durch ein ihrer vernünftigen Kontrolle entzogenes Ereignis verursacht wurde, namentlich Katastrophe, grösserer Infrastrukturausfall, Ausfall eines Drittlieferanten, behördliche Massnahme, Schliessung einer konsularischen Vertretung oder Cyberangriff.
Artikel 20. Abtretung und Unterauftragsvergabe
Der Kunde darf den Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung des Dienstleisters abtreten. Der Dienstleister kann Unterauftragnehmer beiziehen, namentlich Übersetzer, die zur gleichen Vertraulichkeit verpflichtet sind; er bleibt für deren Ausführung im Rahmen von Artikel 9 verantwortlich.
Artikel 21. Verschiedene Bestimmungen
21.1 Änderungen. Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform. Der Dienstleister kann diese Bedingungen für künftige Verträge anpassen.
21.2 Teilnichtigkeit. Ist eine Bestimmung nichtig oder nicht durchsetzbar, bleiben die übrigen gültig; die mangelhafte Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliche Wirkung der Absicht der Parteien am nächsten kommt.
21.3 Mitteilungen. Mitteilungen erfolgen rechtsgültig per E-Mail.
21.4 Sprachfassungen. Die Website wird in mehreren Sprachen veröffentlicht; bei Abweichungen zwischen Übersetzungen dieser Bedingungen ist die französische Fassung massgebend.
Artikel 22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für jede Streitigkeit ist der Sitz des Dienstleisters, d. h. Bern. Für den Privatkunden bleiben die in Artikel 10a.4 genannten zwingenden Gerichtsstände und Regeln vorbehalten.
Scheidegger Webpublishing. Allgemeine Geschäftsbedingungen Swiss Work Permit Partners v1.1 vom 30.10.2026.
Frühere Versionen
Sie bleiben auf Verträge anwendbar, die auf sie verweisen.
Version 1.0 vom 15.10.2026
- Dienstleister
- Scheidegger Webpublishing, im Handelsregister des Kantons Bern eingetragene Einzelunternehmung, UID CHE-148.858.068, MWST CHE-148.858.068 MWST, Mülinenstrasse 13, 3006 Bern
- Marke
- Swiss Work Permit Partners (swissworkpermitpartners.ch)
- Kontakt
- Mülinenstrasse 13, 3006 Bern · [email protected]
- Version
- v1.0, erste Ausgabe
- Inkrafttreten
- 15.10.2026
Präambel
Der Dienstleister begleitet in der Schweiz niedergelassene oder sich niederlassende Arbeitgeber bei der Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbstätigkeit für Mitarbeiter, die Staatsangehörige von Staaten sind, die weder Mitglied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation sind. Er analysiert die Machbarkeit einer Anstellung, erstellt und reicht das Gesuch ein, begleitet das Verwaltungsverfahren und bietet ein Jahresabonnement sowie Leistungen nach Stundenaufwand an (HR-Unterstützung, punktuelle Auskünfte).
Status. Der Dienstleister ist keine Anwaltskanzlei und tritt nicht als Prozessvertreter auf. Er berät den Arbeitgeber zum Bewilligungsverfahren und begleitet ihn dabei; er vertritt ihn gegenüber den Behörden nur in nicht streitigen Verwaltungsverfahren erster Instanz und im Rahmen von Artikel 13. Er betreibt weder Arbeitsvermittlung noch Personalverleih im Sinne des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG): Der Arbeitgeber wählt die einzustellende Person selbst aus.
Der Titel I gilt für jede Bestellung. Die Titel II bis IV regeln die Machbarkeitsanalyse, das vollständige Verfahren bzw. das Jahresabonnement; die Leistungen nach Stundenaufwand richten sich nach Titel I und Artikel 17.
Der Dienst richtet sich ausschliesslich an eine berufliche Kundschaft: Unternehmen, Vereine, Sportclubs und andere Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln. Er stellt kein Angebot an Konsumenten oder an Bewerber in eigener Sache dar.
TITEL I Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1. Parteien, Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Identifikation. Der Dienstleister ist am Anfang dieser Bedingungen identifiziert. Der Kunde (der Arbeitgeber) ist in der Bestellbestätigung oder in der von ihm angenommenen Offerte identifiziert.
1.2 Mitarbeiter. Der Mitarbeiter oder Bewerber, für den die Bewilligung beantragt wird (der Mitarbeiter), ist nicht Vertragspartei.
1.3 Rangfolge. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: (1) die angenommene Offerte oder Bestellbestätigung; (2) diese Bedingungen; (3) das am Tag der Bestellung auf der Website veröffentlichte Preisverzeichnis und die dort veröffentlichten Leistungsbeschreibungen. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Dienstleister hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Berufliche Kundschaft. Der Arbeitgeber erklärt, für die Zwecke seiner Tätigkeit zu kontrahieren. Die Konsumentenschutzbestimmungen finden keine Anwendung.
Artikel 2. Vertragsabschluss
2.1 Anfrage. Die über das Formular der Website eingereichte Analyseanfrage bindet den Arbeitgeber nicht.
2.2 Zustandekommen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Arbeitgeber die Bestellbestätigung oder die Offerte des Dienstleisters schriftlich annimmt; darin sind die Leistung, ihr Preis, die voraussehbaren Kosten und die Version dieser Bedingungen angegeben. Eine ausdrückliche Bestätigungs-E-Mail genügt.
2.3 Ablehnung. Der Dienstleister kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen, namentlich wenn die Analyse ein offensichtlich aussichtsloses Gesuch oder eine Situation ergibt, die einen Rechtsanwalt erfordert.
2.4 Versionen. Es gilt die im angenommenen Dokument referenzierte Version.
Artikel 3. Definitionen
Behörden: die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden, das Staatssekretariat für Migration (SEM) und jede andere Behörde, die über die Bewilligung zu befinden hat.
Entscheid: der erstinstanzliche Entscheid der kantonalen Behörde und gegebenenfalls die Zustimmung des SEM.
Gebühren: die amtlichen Kosten, die von den Behörden und den schweizerischen Vertretungen im Ausland erhoben werden.
Artikel 4. Pflichten des Arbeitgebers
4.1 Angaben und Unterlagen. Der Arbeitgeber liefert rechtzeitig vollständige und zutreffende Angaben zum Unternehmen, zur Stelle, zu den Arbeits- und Lohnbedingungen und zu den durchgeführten Personalsuchen sowie die Unterlagen zum Mitarbeiter.
4.2 Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber gewährleistet, dass die angebotenen Lohn- und Arbeitsbedingungen orts- und branchenüblich sind und eingehalten werden. Er allein haftet für die Einhaltung des Arbeitsrechts und der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen.
4.3 Richtigkeit. Der Arbeitgeber gewährleistet die Richtigkeit der Angaben und die Echtheit der eingereichten Unterlagen. Bei falschen Angaben kann der Dienstleister den Auftrag mit sofortiger Wirkung beenden; die bereits erbrachten Leistungen bleiben geschuldet.
4.4 Unterschriften. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter unterzeichnen die Formulare und Erklärungen, die ihnen von den Behörden vorbehalten sind.
4.5 Zahlung. Der Arbeitgeber bezahlt die geschuldeten Beträge zu den vereinbarten Fälligkeiten.
Artikel 5. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
5.1 Preise. Es gelten die Preise des am Tag der Bestellung veröffentlichten Preisverzeichnisses, wie sie in der Bestätigung oder in der Offerte übernommen sind: Machbarkeitsanalyse, 350 CHF pro Situation; vollständiges Verfahren, zwischen 2 000 und 5 000 CHF je nach Komplexität, wobei der Betrag vor Beginn in der Offerte festgelegt wird; Jahresabonnement, auf Offerte; Leistungen nach Stundenaufwand, 300 CHF pro Stunde, abgerechnet im Viertelstundentakt.
5.2 Fälligkeiten. Die Machbarkeitsanalyse ist bei schriftlicher Bestätigung der Bestellung, vor Arbeitsbeginn, zahlbar. Die übrigen Leistungen werden nach dem Zahlungsplan der Offerte in Rechnung gestellt; fehlt ein solcher, bei Abschluss der Leistung oder, bei Leistungen nach Stundenaufwand, monatlich. Die Rechnungen sind innert dreissig (30) Tagen per Überweisung zahlbar.
5.3 Nicht inbegriffene Kosten. Die Gebühren, die Kosten für Übersetzung, Legalisierung und Apostille, die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, die mit der Einreise des Mitarbeiters verbundenen Kosten und alle übrigen Drittkosten sind nicht inbegriffen; sie sind in der Offerte aufgeführt und gehen zulasten des Arbeitgebers.
5.4 MWST. Die Preise sind in Schweizer Franken ohne MWST angegeben; die schweizerische MWST wird zum gesetzlichen Satz hinzugerechnet (8,1 % zum Zeitpunkt dieser Bedingungen). Für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber gilt die Leistung als an dessen Sitzort erbracht (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) und wird ohne schweizerische MWST in Rechnung gestellt.
5.5 Verzug. Bei Zahlungsverzug ist der Arbeitgeber mit Ablauf der Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Der Dienstleister kann einen Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangen (Art. 104 OR) und, nach schriftlicher Mahnung, die zehn (10) Tage ohne Wirkung geblieben ist, seine Arbeiten einstellen; die Folgen der Einstellung für das Verfahren gehen zulasten des Arbeitgebers.
Artikel 6. Art der Verpflichtungen
6.1 Sorgfaltspflicht. Der Dienstleister erbringt seine Leistungen mit Sorgfalt. Er gewährleistet weder die Erteilung der Bewilligung noch die Verfügbarkeit von Kontingenten noch die Dauer des Verfahrens. Der Entscheid obliegt ausschliesslich den Behörden.
6.2 Erfolgsunabhängige Honorare. Kein Honorar hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Die Honorare sind für die vereinbarte Leistung geschuldet, auch im Falle einer Ablehnung.
6.3 Rechtslage. Der Dienstleister haftet nicht für Änderungen der Gesetzgebung, der Kontingente oder der Verwaltungspraxis nach Vertragsabschluss.
Artikel 7. Geistiges Eigentum
Die Unterlagen des Arbeitgebers bleiben sein Eigentum. Die Analyseberichte und erstellten Dossiers werden ihm zu seinem Gebrauch übergeben. Die Methode, die Vorlagen und die internen Werkzeuge des Dienstleisters bleiben dessen ausschliessliches Eigentum und stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 6 UWG dar.
Artikel 8. Datenschutz
8.1 Rechtlicher Rahmen. Jede Partei beachtet das DSG. Die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung ist integrierender Bestandteil dieser Bedingungen.
8.2 Daten des Mitarbeiters. Die Auftragsausführung erfordert die Bearbeitung von Daten des Mitarbeiters (Identität, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Werdegang, familiäre Situation im Falle eines Familiennachzugs). Der Arbeitgeber gewährleistet, dass er den Mitarbeiter über deren Bekanntgabe an den Dienstleister und an die Behörden informiert hat. Der Dienstleister bearbeitet diese Daten nur zur Ausführung des Auftrags und gibt sie nur an die Behörden und an die erforderlichen Unterauftragnehmer weiter.
8.3 Hosting. Die Website und die Daten werden in der Schweiz gehostet (Infomaniak, Genf); die Website wird über Cloudflare ausgeliefert. Die über das Formular eingegangenen Nachrichten werden auf dem Server des Dienstleisters gespeichert und über eine den Marken des Dienstleisters gemeinsame Messaging-Infrastruktur bearbeitet. Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur in einen Staat mit angemessenem Datenschutzniveau oder unter den in Art. 16 DSG vorgesehenen Garantien.
8.4 Aufbewahrung. Die Buchhaltungsunterlagen werden zehn (10) Jahre aufbewahrt (Art. 958f OR). Die Dossierunterlagen werden zwölf (12) Monate nach Ende des Auftrags zurückgegeben oder gelöscht, sofern keine entgegenstehende gesetzliche Pflicht besteht.
Artikel 9. Haftung
9.1 Beschränkung. Die Haftung des Dienstleisters ist auf den direkten Schaden beschränkt und auf den Betrag begrenzt, der für die betreffende Leistung in den zwölf (12) Monaten vor dem schadenstiftenden Ereignis in Rechnung gestellt wurde. Der Dienstleister haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, verspäteten Stellenantritt oder Rekrutierungskosten.
9.2 Zwingende Vorbehalte. Vorbehalten bleibt die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht (Art. 100 Abs. 1 OR). Die Haftung für Hilfspersonen ist in dem Umfang ausgeschlossen, den Art. 101 Abs. 2 und 3 OR zulässt.
Artikel 10. Beendigung des Auftrags
10.1 Kündigung. Jede Partei kann den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen (Art. 404 OR); die Partei, die dies zur Unzeit tut, hat den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Die erbrachten Leistungen und die aufgewendeten Kosten bleiben geschuldet; der Pauschalpreis ist im Verhältnis zur geleisteten Arbeit geschuldet.
10.2 Herausgabe. Bei Beendigung des Auftrags übergibt der Dienstleister dem Arbeitgeber das Dossier und die Unterlagen innert zehn (10) Arbeitstagen, vorbehältlich der Zahlung der fälligen Beträge.
TITEL II Machbarkeitsanalyse
Artikel 11. Gegenstand und Preis
11.1 Gegenstand. Die Machbarkeitsanalyse bezieht sich auf eine bestimmte Situation (eine Stelle, ein Mitarbeiter). Sie prüft die anwendbaren Zulassungsvoraussetzungen, die Erfolgsaussichten des Gesuchs, die erforderlichen Unterlagen und das weitere Vorgehen und schliesst mit einer schriftlichen Empfehlung ab.
11.2 Anrechnung. Betraut der Arbeitgeber den Dienstleister anschliessend für dieselbe Situation mit dem vollständigen Verfahren, wird der Preis der Analyse vom Honorar des Verfahrens abgezogen.
11.3 Erworbener Preis. Ist die Analyse übergeben, bleibt ihr Preis geschuldet, auch wenn kein Verfahren folgt oder die Analyse zum Schluss kommt, dass keine Erfolgsaussichten bestehen.
TITEL III Vollständiges Verfahren
Artikel 12. Gegenstand
Das vollständige Verfahren umfasst die Erstellung des Dossiers, die Abfassung des Gesuchs und seiner Begründung, dessen Einreichung, die Korrespondenz mit den Behörden, die Bearbeitung ihrer Nachforderungen und die Begleitung bis zum Entscheid. Umfang und Preis werden in der Offerte festgelegt.
Artikel 13. Vertretung vor den Behörden
13.1 Umfang. Der Dienstleister kann den Arbeitgeber ausschliesslich in nicht streitigen Verwaltungsverfahren erster Instanz vor den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden und dem SEM vertreten, soweit das anwendbare Verfahrensrecht dies zulässt. Der Arbeitgeber erteilt ihm hierzu eine schriftliche, auf die Handlungen des Auftrags beschränkte Vollmacht, die mit dem Auftrag endet.
13.2 Fehlende Vertretungsbefugnis. Lässt eine Behörde die Vertretung durch den Dienstleister nicht zu, wird das Gesuch im Namen des Arbeitgebers eingereicht und von diesem unterzeichnet; der Dienstleister bereitet es vor und begleitet es.
13.3 Ausschlüsse. Vom Auftrag ausgeschlossen sind: Einsprachen und Beschwerden gegen einen Entscheid, jedes streitige Verfahren und jedes Verfahren vor einem Gericht sowie jedes neue Gesuch nach einer Ablehnung. Auf Verlangen des Arbeitgebers werden diese Leistungen einem Rechtsanwalt übertragen, den der Arbeitgeber selbst auswählt und beauftragt; der Dienstleister ist nicht Partei dieses Auftrags und haftet dafür nicht.
TITEL IV Jahresabonnement
Artikel 14. Gegenstand
Das Jahresabonnement umfasst die im Abonnementsvertrag festgelegte Anzahl Verfahren, den Zugang zur Arbeitgeber-Hotline und die internen Bearbeitungsfristen sowie eine vorrangige Behandlung der Anfragen des Arbeitgebers.
Artikel 15. Interne Fristen
Die im Abonnementsvertrag festgelegten internen Bearbeitungsfristen verpflichten den Dienstleister nur für die Vorgänge, die von ihm abhängen. Bei einer ihm zurechenbaren Überschreitung gewährt der Dienstleister die im Abonnementsvertrag vorgesehene Abhilfe, die unter Vorbehalt von grober Fahrlässigkeit oder Absicht ausschliesslich gilt. Die Bearbeitungsfristen der Behörden sind keine internen Fristen.
Artikel 16. Dauer und Preis
16.1 Dauer. Das Abonnement wird für eine Dauer von zwölf (12) Monaten ab Abschluss geschlossen. Es verlängert sich nicht stillschweigend; der Dienstleister schlägt die Verlängerung vor Ablauf vor, und der Arbeitgeber nimmt sie schriftlich an.
16.2 Preis. Der Jahrespreis wird im Abonnementsvertrag festgelegt und im Voraus in Rechnung gestellt, sofern kein abweichender Zahlungsplan besteht. Die bei Ablauf nicht genutzten Verfahren werden weder übertragen noch zurückerstattet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
16.3 Vorzeitige Beendigung. Artikel 10.1 bleibt vorbehalten. Bei Widerruf durch den Arbeitgeber ist der Jahrespreis im Verhältnis zur verstrichenen Dauer geschuldet, zuzüglich des nach dem Stundentarif berechneten Preises der Verfahren und Leistungen, die über diesen Anteil hinaus bereits erbracht wurden.
TITEL V Leistungen nach Stundenaufwand und Schlussbestimmungen
Artikel 17. Leistungen nach Stundenaufwand
Die HR-Unterstützung, die punktuellen Hotline-Auskünfte ausserhalb des Abonnements und die punktuellen Gutachten werden zum veröffentlichten Stundentarif in Rechnung gestellt, pro angebrochene Viertelstunde. Für jeden Einsatz, dessen voraussehbarer Zeitaufwand zwei (2) Stunden übersteigt, teilt der Dienstleister vorgängig eine Schätzung mit.
Artikel 18. Vertraulichkeit
Jede Partei behandelt die nicht öffentlichen Informationen der anderen vertraulich und verwendet sie nur zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht zwei (2) Jahre nach Vertragsende fort, für die Daten des Mitarbeiters ohne zeitliche Begrenzung. Ausgenommen sind Informationen, deren Offenlegung durch Gesetz oder durch eine Behörde verlangt wird.
Artikel 19. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Pflichtverletzung, die durch ein ihrer vernünftigen Kontrolle entzogenes Ereignis verursacht wurde, namentlich Katastrophe, grösserer Infrastrukturausfall, Ausfall eines Drittlieferanten, behördliche Massnahme, Schliessung einer konsularischen Vertretung oder Cyberangriff.
Artikel 20. Abtretung und Unterauftragsvergabe
Der Arbeitgeber darf den Vertrag nicht ohne schriftliche Zustimmung des Dienstleisters abtreten. Der Dienstleister kann Unterauftragnehmer beiziehen, namentlich Übersetzer, die zur gleichen Vertraulichkeit verpflichtet sind; er bleibt für deren Ausführung im Rahmen von Artikel 9 verantwortlich.
Artikel 21. Verschiedene Bestimmungen
21.1 Änderungen. Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform. Der Dienstleister kann diese Bedingungen für künftige Verträge anpassen.
21.2 Teilnichtigkeit. Ist eine Bestimmung nichtig oder nicht durchsetzbar, bleiben die übrigen gültig; die mangelhafte Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliche Wirkung der Absicht der Parteien am nächsten kommt.
21.3 Mitteilungen. Mitteilungen erfolgen rechtsgültig per E-Mail.
21.4 Sprachfassungen. Die Website wird in mehreren Sprachen veröffentlicht; bei Abweichungen zwischen Übersetzungen dieser Bedingungen ist die französische Fassung massgebend.
Artikel 22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für jede Streitigkeit ist der Sitz des Dienstleisters, d. h. Bern.
Scheidegger Webpublishing. Allgemeine Geschäftsbedingungen Swiss Work Permit Partners v1.0 vom 15.10.2026.